Satzung
Präambel
Das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Kulturelle Angelegenheiten, errichtete anlässlich der Liquidation der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) – gegründet am 14. Oktober 1772 – unter Bezugnahme auf das Berliner Stiftungsgesetz vom 11. März 1960 in der Fassung vom 10. November 1976 eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts im Sinne von § 1 des Berliner Stiftungsgesetzes mit dem Namen »Stiftung Preußische Seehandlung«.
Der Stiftung wurden aus dem Vermögen der Preußischen Staatsbank (Seehandlung) 19 Mio. DM übertragen.
Für die Stiftung gilt nachfolgende Satzung.
Die Stiftung führt den Namen »Stiftung Preußische Seehandlung«.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.
Die Stiftung erfüllt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ›Steuerbegünstigte Zwecke‹ der Abgabenordnung (AO).
Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Ziff. 1 AO) sowie die Förderung von Kunst und Kultur (§ 52. Abs. 2 Nr. 5 AO).
Die Stiftung erfüllt diesen Auftrag durch die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 AO zur Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie Kunst und Kultur für die Verwirklichung der Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder, soweit sie nicht im Wege der institutionellen Förderung tätig wird, indem sie ihre Aufgaben selbst oder durch eine Hilfsperson im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 2 AO verwirklicht.
Der Stiftungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des literarischen Schaffens, der Veröffentlichung hervorragender wissenschaftlicher Arbeiten und von Preisen, gegebenenfalls deren Vergabe.
Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Forschungsergebnisse werden der Öffentlichkeit durch geeignete Maßnahmen zugänglich gemacht.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Stiftungsvermögen besteht bei der Gründung aus Wertpapieren und Barmitteln in Höhe von 19 Mio. DM. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten.
Es kann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung, insbesondere zur Werterhaltung bzw. zur Stärkung seiner Ertragskraft umgeschichtet werden. Umschichtungsgewinne können ganz oder teilweise auch zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet oder einer Umschichtungsrücklage zugeführt werden, die zugunsten der Mittel oder des Vermögens aufgelöst werden darf.
Die Stiftung wird sich um Aufstockung ihres Vermögens (Zustiftungen) und ihrer jährlichen Förderungsmittel durch sonstige Zuwendungen (Spenden) von dritter Seite bemühen. Soweit Zustiftungen nur unter Auflagen gemacht werden, entscheidet der Stiftungsrat über die Annahme.
Die Erträge des Stiftungsvermögens und die nicht dem Stiftungsvermögen zuwachsenden Zuwendungen (Spenden) sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Die Stiftung ist zur Annahme von Spenden jederzeit berechtigt; dies gilt auch dann, wenn die Spenden nur für bestimmte Zwecke der Stiftung zur Verfügung gestellt werden.
Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung kein Rechtsanspruch auf Leistungen zu.
Organe der Stiftung sind:
- Stiftungsrat
- Stiftungsvorstand
Dem Stiftungsrat gehören als Mitglieder an:
- als Mitglieder kraft Amtes der Regierende Bürgermeister von Berlin (Vorsitzender des Stiftungsrates) und die für kulturelle und wissenschaftliche Angelegenheiten zuständigen Mitglieder des Senats von Berlin,
- zwei Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin, die von dem Abgeordnetenhaus aus seiner Mitte zu wählen sind, und
- je zwei Persönlichkeiten aus dem kulturellen und wissenschaftlichen Leben Berlins, die von den übrigen Mitgliedern des Stiftungsrates für die Dauer von vier Jahren zu kooptieren sind.
Die Mitglieder zu 2. und 3. bleiben solange Mitglieder des Stiftungsrates, bis ihre Nachfolger gewählt oder kooptiert sind. Mehrmalige Wiederberufung ist zulässig.
Mitglieder des Stiftungsrates können sich nicht vertreten lassen.
Der Stiftungsrat beruft die Mitglieder des Stiftungsvorstandes gemäß § 10 Abs. 1, überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes und beruft die Mitglieder des Stiftungsvorstandes ab.
Der Stiftungsrat beschließt das vom Stiftungsvorstand vorzulegende Förderungsprogramm.
Der Stiftungsrat beschließt über die Entlastung des Stiftungsvorstandes auf Grund der vom Stiftungsvorstand vorgelegten Jahresrechnung.
Der Stiftungsrat beschließt die Geschäftsordnung auf Vorlage des Stiftungsvorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes werden nach § 9 Abs. 1 vom Stiftungsrat auf die Dauer von fünf Jahren berufen. Mehrmalige Wiederberufung ist zulässig.
Insgesamt gehören dem Vorstand mindestens drei Mitglieder an.
Mitglieder des Stiftungsvorstandes können sich nicht vertreten lassen.
Der Stiftungsrat bestellt aus den Vorstandsmitgliedern einen Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
Die Geschäftsführung der Stiftung obliegt, unbeschadet der Möglichkeit, einzelne Geschäftsführungsbefugnisse auf einen Geschäftsführer zu übertragen, dem Stiftungsvorstand.
Der Stiftungsvorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen des Stifters zu erfüllen. Seine Aufgabe ist insbesondere die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses, soweit dies nicht ggf. Aufgabe eines Geschäftsführers ist. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.
Der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand sind beschlussfähig, wenn jeweils mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Sie beschließen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
Die Organmitglieder sind ehrenamtlich für die Stiftung tätig. Die ihnen entstandenen Auslagen werden erstattet.
Die Durchführung von Geschäftsführungsaufgaben kann auf ein Mitglied des Stiftungsrates oder Stiftungsvorstandes übertragen werden. Der Stiftungsvorstand entscheidet im Einvernehmen mit dem Stiftungsratsvorsitzenden über eine angemessene Vergütung.
Ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks vom Stiftungsrat nicht mehr für sinnvoll gehalten wird, so kann er einen neuen Stiftungszweck beschließen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder des Stiftungsrates. Der neue Stiftungszweck muss gemeinnützig sein. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließen der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand jeweils mit der Mehrheit der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder.
Der Stiftungsrat kann mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder die Aufhebung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Der Beschluss bedarf außerdem der Zustimmung des Senats von Berlin.
Unbeschadet der sich aus dem Berliner Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflicht sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Aufhebung der Stiftung dem Finanzamt für Körperschaften anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften einzuholen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Preußischer Kulturbesitz mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke, die im Aufhebungsbeschluss näher bestimmt werden können, zu verwenden.
Satzung in der Fassung vom 31.01.2014